AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

1.Allgemeines

1.1 (Kollidierende Bedingungen, Schriftform) Wir schließen nur zu diesen AGB ab, die ohne erneuten Hinweis auch für unsere weiteren Geschäfte mit den Kunden gelten. Von unseren Bedingungen abweichende AGB werden Vertragsinhalt allein durch unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung; weder Schweigen noch vorbehaltslose Entgegennahme der Bestellung bedeuten Anerkennung. Ist der Besteller mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem besonderem Schreiben darauf hinzuweisen. Für diesen Fall behalten wir uns vor, den Auftrag nicht anzunehmen, ohne daß uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art geltend gemacht werden können. Auf Vereinbarungen mit uns, Lieferfristen, Eigenschaftszusicherungen und Übernahme von Garantien oder Einstandsverpflichtungen kann sich der Kunde nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns berufen.

1.2 (Angebote, Änderungsvorbehalt, Datenerfassung) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Wir können die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten auf EDV speichern.

1.3 (Aufrechnung, Zurückbehaltung) Aufrechnungen oder Zurückhaltungen sind außer mit unstreitigen Gegenforderungen unzulässig.

1.4 (Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl) Erfüllungsort ist Werk Igensdorf, Gerichtsstand gegenüber Vollkaufleute ist Forchheim.

 

2. Gefahr, Versandkosten, Stückzahlen, Abruf, Nichtabnahme

2.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferung unser Werk verläßt. Er trägt Transport, Verpackungs- und Versicherungskosten bis zum Lieferort.

2.2 Bei Abrufaufträgen ist die Gesamtmenge binnen 12 Monaten abzunehmen, wobei wir den Rest der Abrufmenge nach Fristablauf an den Kunden ausliefern können oder für die bereits gelieferte Ware den entsprechenden Differenzbetrag zum Listenpreis nachfordern.

2.3 Nimmt der Kunde versandbereite oder versandte Ware nicht fristgerecht ab, so können wir sie unter Aufrechterhaltung unseres Erfüllungsanspruchs auf seine Kosten in einem Lagerhaus einlagern lassen oder anderweitig entsprechend veräußern.

 

3. Lieferzeiten, Verzug

3.1 Lieferzeiten gelten nur annähernd und laufen ab Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, frühestens jedoch nach Klärung der technischen Vorfragen und Eingang vom Kunden zu stellender Anzahlungen und Unterlagen und enden mit Versandanzeige. Fristüberschreitungen bis zu 4 Wochen haben keine Rechtsfolgen.

3.2 Höhere Gewalt und nicht von uns zu vertretende Umstände, wie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Rohstoff- und Betriebsmittelmangel und verzögerte Belieferung durch Vorlieferanten oder vom Kunden geforderte zusätzliche oder geänderte Leistungen verlängern die Lieferzeit entsprechend und befreien uns bei dadurch bedingter Unmöglichkeit von der Lieferpflicht.

3.3 Wir kommen auch bei fester Zeitvereinbarungen nur durch eine Mahnung des Kunden in Verzug. Verzugsfolgeansprüche des Kunden erfordern zusätzlich die Setzung einer angemessenen Nachfrist nach Verzugseintritt. Wir haften nur für durch uns oder unsere Geschäftsführer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Verspätungsschäden. Die Haftung ist auf die bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schäden begrenzt.

3.4 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

 

4.Zahlungsbedingungen, Preisänderungen, Rücksendungsentschädigung

4.1 Preise gelten ab Werk, zuzüglich der jeweils gültigen MWSt. Rechnungen sind sofort nach Absendung ohne Abzug zahlbar. Sonderregelungen können bei der Angebotsabgabe schriftlich getroffen werden. Wechsel und Schecks nehmen wir auf Kosten des Kunden nur erfüllungshalber an. Zahlungsziele gelten nur als eingehalten, wenn uns der gesamte Betrag am letzten Tag der Zahlungsfrist zur Verfügung steht. Bei Überschreitungen eines eingeräumten Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank berechnet, soweit kein größerer Schaden entstanden ist.

4.2 Wir können gemäß § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens einen Preisaufwand im Verhältnis unserer Kostensteigerung (auch bei Steuererhöhungen) zwischen Vertragsabschluß und Auslieferung verlangen. Der Kunde kann bei Erhöhungen über 15% zurücktreten. Änderungen vereinbarter Maße, Zahlen usw. können wir nachberechnen.

4.3 Bei vereinbarter Rücksendung mangelfreier Ware beträgt unsere Entschädigung 15% des Rechnungsbetrages.

 

5. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung

5.1 Die Lieferware bleibt bis zur vollständigen uneingeschränkten Bezahlung unser Eigentum. Der Kunde darf die Lieferware vor Bezahlung mit anderen Sachen nur verbinden, wenn diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind.

5.2 Eine Bearbeitung der Lieferware erfolgt kostenlos für uns. Verlieren wir durch Verbindung unser Eigentum an der Lieferware, so werden wir im Verhältnis der Werte der Lieferware und der neugebildeten Ware Miteigentümer an letzterer. Vorbehaltsware verwahrt der Kunde für uns unentgeltlich.

5.3 Er darf unsere Vorbehaltsware (Ziff. 5.1 und 5.2) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur veräußern, wenn seine Ansprüche aus der Veräußerung nicht vorher abgetreten, gepfändet, sonstwie belastet oder mit Gegenforderungen seines Kunden aufrechenbar sind und kein Zahlungsverzug uns gegenüber besteht. Er tritt uns alle Ansprüche aus der Veräußerung gegen seine Kunden oder auf Bevorschussung dieser Ansprüche gegen Factoring-Banken in Höhe unserer Forderungen (Ziff. 5.1) im Fall kollidierender Vorausabtretungen gemäß unserem Lieferanteil, zur Sicherung ab. Bei Factoring darf der Kunde Vorbehaltsware nur veräußern, wenn der Factor die Vorausabtretung an uns kennt und den abgetretenen Teilbetrag (unter Ausschuß einer Einziehungsbefugnis des Kunden) direkt an uns ausbezahlt.

5.4 Die Vorausabtretung betreffende Zahlungseingänge muß der Kunde für uns gesondert verwahren und zur Tilgung unserer Forderungen verwenden. Die Forderungen um mehr als 20% übersteigenden Sicherheiten geben wir auf Wunsch frei.

5.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden, auch aus früheren Lieferungen, können wir noch bei ihm befindliche Vorbehaltsware herausverlangen, ausbauen oder deren Weiterveräußerung untersagen; weiter können wir Offenlegung der abgetretenen Forderungen gem Ziff. 5.3 verlangen und deren Einziehung verbieten. Rücknahme oder Verwertung von Vorbehaltsware erfolgt zum Schätzwert und entsprechender Gutschrift.

 

6. Gewährleistung, Schadenersatz, Ersatzteilhaftung

6.1 Nur unsere gegenüber Kunden ausdrücklich und schriftlich abgegebenen Eigenschaftszusicherungen oder sonstige Zusagen sind verbindlich. Angaben in Werbeschriften und Bedienungsanleitungen oder Bezugnahme auf industrielle Normen begründen keine Eigenschaftszusicherung oder Übernahme besonderer Einstandspflichten. Benötigt der Kunde die Ware für besondere Zwecke, so muß er ihre spezielle Geeignetheit -auch hinsichtlich der Produktsicherheit- dazu vorher prüfen, besonders, ob sie alle einschlägigen technischen oder behördlichen Vorschriften erfüllt. Ohne vorherige Prüfung sind aus der Nichteignung resultierende Ersatzansprüche ausgeschlossen. Bei Werkstoff- oder Konstrutionsvorschriften des Kunden haften wir nicht für Eignung oder Zuverlässigkeit der gewünschten Werkstoffe oder Konstruktionen und haben insoweit auch keine besondere Prüfplicht.

6.2 Der Kunde verliert seine Gewährleistungs- und Ersatzansprüche aus offenen Mängeln oder offenem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn er die Lieferware nicht sofort nach Erhalt, spätestens vor Bearbeitung, Verbrauch, Gebrauch, Einbau oder Weiterveräußerung -auch auf Produktsicherheit- überprüft und uns Beanstandungen innerhalb von 10 Tagen schriftlich mitteilt. Im übrigen verjähren diese Ansprüche (auch bei verdeckten Mängeln) innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung.

6.3 Erfüllungsort berechtigter Garantieleistungen ist der im Angebot genannte Betriebsort.

6.4 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir vorbehaltlich Ziff. 6.2 zunächst nur verpflichtet, nach Setzung einer angemessenen Beseitigungsfrist durch den Kunden und nach unserer Wahl die Lieferwaren oder abgrenzbaren Warenteilen kostenlos nachzubessern, auszutauschen oder nachzuliefern, die infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, wie wegen fehlerhafter Herstellungsart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar sind. Erst bei unbegründeter Ablehnung, Fehlschlagens oder Unmöglichkeit vorstehender Gewährleistungsmaßnahmen kann der Kunde Wandlung oder Minderung und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften Schadenersatz verlangen. Für Mangelfolgeschäden haften wir nur, wenn der Kunde uns bei Vertragsabschluß ausrücklich auf ihre mögliche Gefahr hinweist und wir darauf eine besondere Einstandsverpflichtung übernehmen.

6.5 Sonstige Schadenersatzansprüche des Kunden, wie aus positiver Forderungsverletzung, unerlaubter Handlung, (insbesondere Produkthaftung) oder sonstigen Rechtsgründen (wie Beratung, Bedienungsanleitungen, Wartung, Verschulden bei Vertragsabschluß) bestehen gegen uns nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren Geschäftsführern oder Erfüllungsgehilfen. Die Ansprüche sind auf den bei Vertragsabschluß vom Kunden ausdrücklich erklärten und von uns voraussehbaren Umfang beschränkt.

6.6 Gewährleistungs- oder Schadensansprüche sind ausgeschlossen, wenn sie auf unsachgemäßer Verwendung, Behandlung, Wartung, Bedienung oder Bearbeitung durch den Kunden oder Dritte oder auf normale Abnutzung (besonders bei Verschleißteilen) oder Transportschäden beruhen.

6.7 Gewährleistung und Ersatzansprüche für Ersatzstücke und sonstige Mängelbeseitigungen richten sich ebenfalls nach diesen Bedingungen und verjähren mit dem Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand.

6.8 Sofern für uns eine Verpflichtung zur Haltung von Ersatzteilen besteht, ist diese für die Dauer von 5 Jahren nach Lieferung beschränkt.

 

7. Gewerbliche Schutzrechte, Werkzeuge, Geheimhaltung

7.1 Für von uns bereitgestellte Formen, Muster, Abbildungen, technische Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf sie nur in der vereinbarten Weise nutzen. Die Vertragsgegenstände darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nich selbst produzieren oder produzieren lassen.

7.2 Sofern wir Erzeugnisse nach vom Kunden überlassenen Zeichnungen, Modellen und Muster liefern, haftet er uns dafür, daß durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden, und ersetzt uns alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden.

7.3 Von uns hergestellte oder beigestellte Formen, Werkzeuge oder sonstige Vorrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde die Kosten dafür teilweise oder ganz übernommen hat.

7.4 Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangtes nicht offenkundiges Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheimzuhalten. Bei Nichtbeachtung halten wir uns das Recht auf angemessene Schadenersatzforderung offen.

 

8. Entsorgungn

Der Kunde wird die gelieferten Geräte bei Nutzungsende auf seine Kosten und in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften entsorgen. Hierzu erfolgt eine Freistellung des Herstellers von der Rücknahmepflicht sowie diesbezüglicher Ansprüche Dritter (§10 II ElektroG).
Im Falle der Weitergabe von Geräten an Drittte, verpflichtet sich der Kunde, auch diese Dritten dazu zu verpflichten, die Geräte nach Nutzungsbeendigung ordnungsgemäß zu entsorgen, die diesbezüglichen Kosten zu tragen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen. Zuwiderhandluungen führen zur Rücknahme-, Entsorgungs- und Kostentragungspflicht des Kunden hinsichtlich der betreffenden Geräte.

 

9. Sonstige Vereinbarungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahe kommt.

     
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